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   KG, 04.11.1992 - 24 W 7087/91   

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https://dejure.org/1992,3939
KG, 04.11.1992 - 24 W 7087/91 (https://dejure.org/1992,3939)
KG, Entscheidung vom 04.11.1992 - 24 W 7087/91 (https://dejure.org/1992,3939)
KG, Entscheidung vom 04. November 1992 - 24 W 7087/91 (https://dejure.org/1992,3939)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauliche Veränderung durch den Einbau eines Schrankes im Gemeinschaftseigentum; Begründung des Alleinbesitzes an einem Teil des gemeinschaftlichen Treppenpodestes durch verbotene Eigenmacht; Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu einer baulichen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 403
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.06.1984 - VII ZB 15/83

    Kosten für einen Aufzug bei einer aus mehreren Gebäuden bestehenden

    Auszug aus KG, 04.11.1992 - 24 W 7087/91
    Danach muß jeder Wohnungseigentümer für Betriebskosten und Instandhaltungskosten in gleicher Weise auch dann aufkommen, wenn er bestimmte Einrichtungen wie z.B. Treppenhaus, Aufzug, Kinderspielplatz, Fahrradkeller, Waschmaschinen- oder Tischtennisraum nicht benutzt (vgl. BGHZ 92, 18 = NJW 1984, 2576).
  • BGH, 18.01.1979 - VII ZB 19/78

    Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums

    Auszug aus KG, 04.11.1992 - 24 W 7087/91
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof das Prinzip der Allstimmigkeit der Zustimmung zu baulichen Veränderungen dahin modifiziert, daß Wohnungseigentümer, die in ihren Rechten durch eine bauliche Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, aus dem Kreis derjenigen ausscheiden, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG über eine bauliche Maßnahme zu entscheiden haben (BGHZ 73, 196 ff. = NJW 1979, 817 ff.).
  • KG, 19.06.1985 - 24 W 6402/84

    Eigentumswohnungen; Zusammen legen; Umbau; Zustimmung; Eigentümer; Wohnung

    Auszug aus KG, 04.11.1992 - 24 W 7087/91
    Eine solche grundlegende, die übrigen Wohnungseigentümer damit tatsächlich benachteiligende bauliche Veränderung kann nur von sämtlichen Wohnungseigentümern einstimmig beschlossen werden (vgl. Senat, Beschluß vom 19. Juni 1985 - 24 W 6402/84 -, ZMR 1985, 346 = WuM 1985, 357; BayOblG, …
  • OLG Hamburg, 21.12.1984 - 2 W 16/84
    Auszug aus KG, 04.11.1992 - 24 W 7087/91
    2 Z 74/79">NJW 1981, 690; OLG Hamburg, MDR 1985, 501; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufläge, § 22 Rdn. 35), wobei es nicht darauf ankommt, ob das gemeinschaftliche Treppenpodest tatsächlich von den übrigen Wohnungseigentümern benutzt wird.
  • KG, 17.11.1986 - 24 W 2614/86
    Auszug aus KG, 04.11.1992 - 24 W 7087/91
    Auch insoweit haben sich die Antragsteller - ebenso wie mit der Aufstellung der übrigen Garderoben-Einrichtungsgegenstände (Teppich, Spiegel, Schirmständer und Blumenvase) - ein erhöhtes Nutzungsrecht an dem gemeinschaftlichen Flur angemaßt, das sich auch nicht bereits aus der örtlichen Beschaffenheit der gemeinschaftlichen Sache ergibt (vgl. Senat, Beschluß vom 17. November 1986 - 24 W 2614/86 - NJW-RR 1987, 653 = MDR 1987, 500 = Rpfleger 1987, 705) und das die übrigen Wohnungseigentümer nicht gemäß § 14 Nr. 3 WEG als lediglich unerhebliche Beeinträchtigung hinzunehmen brauchen.
  • AG Oberhausen, 03.05.2011 - 34 C 1/11

    Vereinbarkeit einer Lagerung von Gegenständen im Treppenhaus mit einer

    Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Garderobe und Möbel im Treppenhaus einer Wohnanlage bzw. auf dem Treppenpodest unzulässig sind (vergleiche etwa KG NJW-RR 1993, 403; OLG München, NJW-RR 2006, 803).
  • BayObLG, 19.02.1998 - 2Z BR 135/97

    Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer für das Anbringen einer Garderobe im

    Darauf, ob der Treppenabsatz im Obergeschoß von den übrigen Wohnungseigentümern tatsächlich benutzt wird, kommt es nicht an, denn diese haben jedenfalls gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten dieses Gebäudeteils gemeinschaftlich mitzutragen (vgl. KG NJW-RR 1993, 403 ).
  • BayObLG, 07.04.1993 - 2Z BR 9/93

    Anspruch auf Entfernung von privaten Einrichtungsgegenständen aus dem

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