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KG, 04.11.1992 - 24 W 7087/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bauliche Veränderung durch den Einbau eines Schrankes im Gemeinschaftseigentum; Begründung des Alleinbesitzes an einem Teil des gemeinschaftlichen Treppenpodestes durch verbotene Eigenmacht; Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu einer baulichen ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg - 16a/70 II 167/90
- LG Berlin, 11.10.1991 - 85 T 174/91
- KG, 04.11.1992 - 24 W 7087/91
Papierfundstellen
- NJW-RR 1993, 403
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 28.06.1984 - VII ZB 15/83
Kosten für einen Aufzug bei einer aus mehreren Gebäuden bestehenden …
Auszug aus KG, 04.11.1992 - 24 W 7087/91
Danach muß jeder Wohnungseigentümer für Betriebskosten und Instandhaltungskosten in gleicher Weise auch dann aufkommen, wenn er bestimmte Einrichtungen wie z.B. Treppenhaus, Aufzug, Kinderspielplatz, Fahrradkeller, Waschmaschinen- oder Tischtennisraum nicht benutzt (vgl. BGHZ 92, 18 = NJW 1984, 2576). - BGH, 18.01.1979 - VII ZB 19/78
Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums
Auszug aus KG, 04.11.1992 - 24 W 7087/91
Allerdings hat der Bundesgerichtshof das Prinzip der Allstimmigkeit der Zustimmung zu baulichen Veränderungen dahin modifiziert, daß Wohnungseigentümer, die in ihren Rechten durch eine bauliche Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, aus dem Kreis derjenigen ausscheiden, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG über eine bauliche Maßnahme zu entscheiden haben (BGHZ 73, 196 ff. = NJW 1979, 817 ff.). - KG, 19.06.1985 - 24 W 6402/84
Eigentumswohnungen; Zusammen legen; Umbau; Zustimmung; Eigentümer; Wohnung
Auszug aus KG, 04.11.1992 - 24 W 7087/91
Eine solche grundlegende, die übrigen Wohnungseigentümer damit tatsächlich benachteiligende bauliche Veränderung kann nur von sämtlichen Wohnungseigentümern einstimmig beschlossen werden (vgl. Senat, Beschluß vom 19. Juni 1985 - 24 W 6402/84 -, ZMR 1985, 346 = WuM 1985, 357; BayOblG, … - OLG Hamburg, 21.12.1984 - 2 W 16/84
Auszug aus KG, 04.11.1992 - 24 W 7087/91
2 Z 74/79">NJW 1981, 690; OLG Hamburg, MDR 1985, 501; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufläge, § 22 Rdn. 35), wobei es nicht darauf ankommt, ob das gemeinschaftliche Treppenpodest tatsächlich von den übrigen Wohnungseigentümern benutzt wird. - KG, 17.11.1986 - 24 W 2614/86
Auszug aus KG, 04.11.1992 - 24 W 7087/91
Auch insoweit haben sich die Antragsteller - ebenso wie mit der Aufstellung der übrigen Garderoben-Einrichtungsgegenstände (Teppich, Spiegel, Schirmständer und Blumenvase) - ein erhöhtes Nutzungsrecht an dem gemeinschaftlichen Flur angemaßt, das sich auch nicht bereits aus der örtlichen Beschaffenheit der gemeinschaftlichen Sache ergibt (vgl. Senat, Beschluß vom 17. November 1986 - 24 W 2614/86 - NJW-RR 1987, 653 = MDR 1987, 500 = Rpfleger 1987, 705) und das die übrigen Wohnungseigentümer nicht gemäß § 14 Nr. 3 WEG als lediglich unerhebliche Beeinträchtigung hinzunehmen brauchen.
- AG Oberhausen, 03.05.2011 - 34 C 1/11
Vereinbarkeit einer Lagerung von Gegenständen im Treppenhaus mit einer …
Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Garderobe und Möbel im Treppenhaus einer Wohnanlage bzw. auf dem Treppenpodest unzulässig sind (vergleiche etwa KG NJW-RR 1993, 403; OLG München, NJW-RR 2006, 803). - BayObLG, 19.02.1998 - 2Z BR 135/97
Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer für das Anbringen einer Garderobe im …
Darauf, ob der Treppenabsatz im Obergeschoß von den übrigen Wohnungseigentümern tatsächlich benutzt wird, kommt es nicht an, denn diese haben jedenfalls gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten dieses Gebäudeteils gemeinschaftlich mitzutragen (vgl. KG NJW-RR 1993, 403 ). - BayObLG, 07.04.1993 - 2Z BR 9/93
Anspruch auf Entfernung von privaten Einrichtungsgegenständen aus dem …
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